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Urech-Versicherungs-Treuhand GmbH
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Nur wer das Ganze sieht kann sich(er) entscheiden

Austrittsinformation für ArbeitnehmerIn

Austrittsinformationen für ArbeitnehmerIn

Durch Ihren Austritt aus unserem Betrieb per …………………..verändert sich Ihre persönliche Versicherungssituation. Wir bitten Sie, die für Sie als notwendig erachteten Schritte umgehend einzuleiten.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 30 Tagen nach dem Austritt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und diese mehr als 8 Stunden pro Woche beträgt, sind diese Hinweise ungültig.

• Obligatorische Unfallversicherung (UVG/SUVA)

Die Deckung endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (UVG Art. 3 Abs. 2).

Für Sie als ArbeitnehmerIn besteht die Möglichkeit, die bisherigen Leistungen um maximal 180 Tage mittels einer „Abredeversicherung“ gegen eine Monatsprämie von CHF 25.- bis 50.- zu versichern. Dabei darf kein Unterbruch entstehen. Sie können die gewünschte Deckungsdauer frei wählen. Dies kann auch in mehreren Schritten erfolgen. Entsprechende Formulare können beim Personalbüro bestellt werden.

Sobald Sie Arbeitslosengelder beziehen, sind Sie weiterhin gemäss UVG versichert. Die entsprechende Prämie wird Ihnen direkt am Arbeitslosengeld abgezogen.

• Krankentaggeld-Versicherung

Nach Ihrem Austritt besteht eine Nachversicherungsdeckung von längstens 30 Tagen. Gemäss den geltenden „allgemeinen Versicherungsbedingungen“ (AVB) steht Ihnen das Recht zu, bei unserem Versicherer innerhalb dieser Frist eine Einzeltaggeld-Versicherung zu beantragen (Freizügigkeit). Dieser muss Ihnen den gleichwertigen Versicherungsschutz ohne neue Gesundheitsprüfung und Vorbehalte anbieten. Die Prämien werden nach dem Einzeltarif berechnet.

• Einschluss Unfalldeckung bei der privaten Krankenkasse

Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG Art. 10 Abs. 1) machen wir Sie als ArbeitgeberIn darauf aufmerksam, dass Sie sich nach Beendigung der UVG-Deckung bei Ihrer Krankenkasse melden müssen, um den Einschluss der Unfalldeckung in der Grundversicherung zu veranlassen.

• BVG (Pensionskasse)

Per Austrittsdatum erlischt die Versicherungsdeckung. Über die Möglichkeiten der Verwendung der Freizügigkeitsleistung und der dadurch allfälligen ergebenen Deckungslücken können Sie sich am besten bei Ihrem persönlichen Versicherungsberater informieren.

Für die Risiken Tod und Invalidität sind Sie im Rahmen des BVG bei der Arbeitslosenkasse versichert. Die entsprechenden Beiträge werden direkt von den Taggeldern abgezogen. Beachten Sie bitte, dass die Leistungen vom bisherigen Stand abweichen können.

Für Fragen wenden Sie sich bitte an das Personalbüro.

Bestätigung

Hiermit bestätige ich, die oben aufgeführten Hinweise gelesen und verstanden zu haben.

Ort, Datum

Unterschrift ArbeitnehmerIn